Naildesign und persönliche Beratung

Wellness für Ihre Hände – nebst dem Gesicht sind unsere Hände das sichtbarste Körperteil. Die Hände verraten unser Alter, unseren Beruf und noch vieles mehr.

Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag nach telefonischer Vereinbarung.

Terminänderungen oder Absagen müssen mindestens 24 Stunden vor dem Termin bekanntgegeben werden, andernfalls wird der Verdienstausfall mit € 30,- in Rechnung gestellt. Bei wiederholtem Male wird kein neuer Termin vergeben.

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Alle Infos rund um COVID-19 für die Bereiche Fußpflege, Kosmetik, Massage und Heilmassage, Piercen, Tätowieren und Nagelstudios
Quelle: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Stand 5.7.2021 

Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt:

  1. ein Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, (Wohnzimmertest)
  2. ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf,
  3. ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf,
  4. eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde,
  5. ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
    1. Erstimpfung ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als 90 Tage zurückliegen darf, oder
    2. Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
    3. Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
    4. Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
  6. ein Nachweis nach § 4 Abs. 18 EpiG oder ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person ausgestellt wurde,
  7. ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage sein darf.

Ab welchem Alter sind Zutrittstests notwendig?

Für alle ab 10 Jahren. Für Kinder unter 10 Jahren gilt der negative Test der Eltern.

Wo kann ich mich testen lassen?

Neben einigen privaten und kostenpflichtigen Anbietern wie Hausärzte und Apotheken, bietet das Land Vorarlberg kostenlose Antigentests an.